Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) –  zur Personalvermittlung

  • 1. Gegenstand und Zweck des Vertrages 

Gegenstand und Zweck des Vermittlungsvertrages ist die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Auftraggeber eines Vermittlungsvertrages können somit entweder ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sein. 

  • 2. Leistungen

2.1 TaGa Personal verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Suche nach geeignetem Mitarbeiter- Fachpersonal bzw. nach einer Arbeitsstelle zu unterstützen. Die Vermittlung umfasst  alle Leistungen, die für deren Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind. Eine Vermittlungsgarantie durch TaGa Personal wird nicht abgegeben. 

2.2 Der Auftraggeber beauftragt TaGa Personal mit der Vermittlung des in diesem Auftrag bezeichneten Personals bzw. der bezeichneten Arbeitsstelle. Das hierzu erstellte Anforderungsprofil ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Zu dessen Erstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, TaGa Personal alle beruflichen, fachlichen sowie persönlichen Qualifikationen zu benennen, die er vermittelt haben will. 

  • 3. Kostenübernahme

TaGa Personal übernimmt keine Kosten oder Auslagen für Bewerbungsgespräche, für Fahrten oder Übernachtungen. Die Aufwendungen, falls notwendig, tragen stets die Auftraggeber. TaGa Personal übernimmt zudem weder eine Beratung noch den Nachweis oder die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zu Bewerbungsgesprächen. Zur Schaltung von Stellenanzeigen ist TaGa Personal im eigenen Ermessen berechtigt, jedoch hierzu nicht verpflichtet. Die Kosten für die Schaltung von Stellenanzeigen und deren Partnerbörsen trägt TaGa Personal. 

  • 4. Rechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zu den Vermittlungsaktivitäten von TaGa Personal einzubringen. In Abhängigkeit von den  Gegebenheiten verpflichten sich die Parteien, diese weitestmöglich umzusetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jeden Vermittlungsvorschlag mit einer nachvollziehbaren Begründung abzulehnen. 

  • 5. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, TaGa Personal sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie insbesondere das Anforderungsprofil gewissenhaft und vollständig zu erstellen. Sofern der Auftraggeber ein Arbeitnehmer ist, willigt dieser ein, dass TaGa Personal bei von ihm benannten Vorarbeitgebern Auskünfte und Referenzen über ihn einholt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit TaGa Personal vereinbarte (Vorstellungs-)Termine wahrzunehmen. 

Seine Verhinderung  hat er unverzüglich anzuzeigen. Über Ergebnisse solcher Termine hat der Auftraggeber TaGa Personal unaufgefordert in Kenntnis zu setzen, soweit er diese ohne TaGa Personal führt. 

  • 6. Vermittlungsgebühr: Anfall- und Fälligkeit, Gewährleistung, Zahlungsrückstand

6.1 Eine Beschäftigung mit den in Auftrag gegebenen beruflichen, fachlichen und persönlichen Qualifikationen gilt als vermittelt, wenn unter Mitwirkung von TaGa Personal ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Mit dessen Abschluss wird die Vergütung je nach Vereinbarung in Raten fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TaGa Personal vom Abschluss  eines Arbeitsvertrages unter Vorlage einer Kopie hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an TaGa Personal nach erfolgreicher Vermittlung eine Vermittlungsgebühr zu bezahlen. Die maßgebliche Frist hierfür beginnt stets ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und beträgt je nach Vereinbarung in Raten. Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.  

Für einen Arbeitnehmer ist die Vermittlung stets kostenfrei. 

6.3. Die vertragliche Regelung der Ziffer 6.2 ist hinfällig, sobald der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung 10 Tage in Verzug kommt. Der Auftraggeber ist somit zur sofortigen Zahlung des vollständigen Honorars verpflichtet. Der Auftragnehmer ist laut § 288 Absatz 2 BGB “Geschäft zwischen Unternehmen” dazu berechtigt, 12,62 % Verzugszinsen auf den vollständigen Rechnungsbetrag zu berechnen.

 6.4 Endet das vermittelte Arbeitsverhältnis vor Ablauf der nach der jeweiligen Vermittlungsgebühr maßgeblichen Frist und beruht der Grund hierfür auf einem Verschulden des vermittelten Arbeitnehmers, verpflichtet sich TaGa Personal zu einer erneuten Vermittlung. 

Jegliche geleistete Zahlung des Auftraggebers wird mit einer erneuten Vermittlung verrechnet. Sollte eine Vermittlung nicht möglich sein, entfällt jede weitere Gebühr. 

6.5 Beruht der Grund dagegen auf einem Verschulden des Arbeitgebers, ist TaGa Personal zu einer erneuten Vermittlung nicht verpflichtet. 

6.6 Eine Minderung der Vermittlungsvergütung nach Ziff. 6.2 durch den Arbeitgeber wegen angeblich mangelnder beruflicher und/oder fachlicher und/oder persönlicher Qualifikationen des Arbeitsvertragspartner ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann hier nur eine erneute Vermittlung nach vorstehender Ziff. 6.3 verlangen. Führt er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nichtsdestotrotz fort, so gilt die gewünschte Vermittlung  durch TaGa Personal als vollumfänglich vertragsgerecht erbracht. 

  • 7. Vertragsschluss, -dauer, Kündigung

Der Vermittlungsvertrag entfaltet seine Rechtswirkung mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und ist unbefristet. Er kann jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen beiderseits zu ihrer Wirksamkeit der Textform per E-Mail oder Brief gekündigt werden.

  • 8. Vertragsumgehung 

Der Auftraggeber darf seine ihm von TaGa Personal verschafften Kenntnisse nicht zur unmittelbaren und/oder mittelbaren Umgehung von TaGa Personal – hier insbesondere durch die Einschaltung Dritter verwenden, um ein Arbeitsverhältnis abzuschließen. 

Sollte der Auftraggeber dennoch ein solches mit dem von TaGa Personal vorgeschlagenen Vertragspartner abschließen, sind sich die Parteien des Vermittlungsvertrages darüber einig, dass der Auftraggeber, TaGa Personal die nach dem Vermittlungsverträge vereinbarte Vergütung als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung schuldet. 

  • 9. Bewerbungsunterlagen

TaGa Personal ist berechtigt, vom Auftraggeber eingereichte Bewerbungsunterlagen an den von ihm vorgeschlagenen Vertragspartner weiterzuleiten. 

  • 10. Datenschutzbestimmungen

TaGa Personal erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt die im Zuge der Vermittlung erhaltenen Daten nur insoweit dies für die Verrichtung der Tätigkeit von TaGa Personal nach  dem Vermittlungsverträge unabdinglich erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt mit dessen Einwilligung. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck des Vermittlungsvertrages unabdinglich erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nach der Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch TaGa Personal nur solange vorrätig gehalten, als dies die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zwingend vorschreiben. Der Auftraggeber erklärt sich überdies damit einverstanden, dass alle Angaben, die zur Vermittlung zwingend notwendig sind, anonymisiert auf der Website von TaGa Personal veröffentlicht werden. 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. 

  • 11. Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand 

Mündliche Vereinbarungen zum Vermittlungsvertrag bestehen nicht. Abweichende Abreden bedürfen stets der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann nicht durch mündliche Abrede aufgehoben werden. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, an deren Stelle eine rechtlich zulässige Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck des Vermittlungsvertrages sowie den Interessen der Parteien weitestgehend gerecht wird. Gerichtsstand ist Augsburg. 


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